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– ein Testament zugunsten eines behinderten Kindes

Sie haben ein behindertes Kind, das Leistungen von der Sozialhilfe bezieht? Trotzdem möchten Sie, dass Ihr Kind von seinem Erbanteil profitiert? Ein sogenanntes Behindertentestament sorgt dafür, dass Ihr Kind sich Dinge leisten kann, die von der Sozialhilfe oder den Leistungen der Krankenversicherung nicht übernommen werden. Ein Behindertentestament stellt Ihrem behinderten Kind zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung. Von diesen kann es sich besondere Förderung leisten, zusätzliche Betreuung, Therapie und Behandlungen. Die Regelungen des Behindertentestaments sorgen dafür, das Ihr Geld nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet wird.

 

Bei einem Behindertentestament gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Diese haben in der Regel gemeinsam, dass dem behinderten Kind ein Erbanteil zugedacht wird, der über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowie einer Vor- und Nacherbenfolge kann das behinderte Kind zu seinen Lebzeiten bestimmte finanzielle Mittel erhalten.

 

Das bedeutet konkret: Sie ernennen einen Testamentsvollstrecker. Dieser kann Ihrem behinderten Kind Vergünstigungen zukommen lassen, die es vom Sozialhilfeträger nicht erhält. Stirbt Ihr behindertes Kind, so fällt das noch verbliebene Erbe nicht dem Sozialhilfeträger zu, sondern geht auf die Nacherben über.

 

Durch ein Behindertentestament erhält die übrige Familie, insbesondere die Geschwisterkinder, nach dem Tod des behinderten Kindes das verbliebene Vermögen. Ohne ein solches Testament würde das verbliebene Vermögen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Das Behindertentestament ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als zulässig anerkannt.

 

Wir beraten Sie zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des Behindertentestaments. Entsprechend Ihren Wünschen entwerfen wir ein Testament, das Ihrem behinderten Kind die bestmögliche Pflege und Betreuung gewährleistet und zugleich das verbliebene Vermögen der übrigen Familie erhält.

 

Wir beraten Sie zur sachgerechten Gestaltung der Testamentsvollstreckung und der Verwaltungsanorndung, mit der Sie als Erblasser genau vorgeben, was der Testamentsvollstrecker für Ihr Kind an Leistungen erbringen kann und soll.

 

Wenn Sie als Testamentsvollstrecker für ein Behindertentestament eingesetzt sind, beraten wir Sie dazu, welche Zuwendungen an den behinderten Menschen Sie machen dürfen ohne eine Anrechnung auf Sozialleistungen zu verursachen. Dazu erklären wir Ihnen, welche Zuwendung beim Bezug der verschiedenen Arten von Sozialleistungen angerechnet werden und wo nicht.

 

Informationen zum Bedürftigentestamt zugunsten von Beziehenden von Bürgergeld (bisher ALG II) finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Unterpunkt Erbrecht: das Bedürftigentestament.