Mit Beschluss vom 23.10.2024 Aktenzeichen XII ZB 6/24 hat der Bundesgerichtshof den Selbstbehalt beim Elternunterhalt niedriger angesetzt als zuvor das OLG Düsseldorf und das OLG München.
Das OLG Düsseldorf und das OLG München hatten entschieden, dass beim Elternunterhalt der Selbstbehalt nach der Einkommensgrenze von 100.000 € entsprechend dem Angehörigenentlastungsgesetz zu berechnen ist. Das wären ca. 5.000 € bis 5.500 € für Alleinstehende.
Dem erteilt der BGH nun eine Absage, da der Selbstbehalt beim Elternunterhalt eigenständig nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.
Der BGH geht davon aus, dass der für das Jahr 2023 mit 2.500 € und für das Jahr 2024 mit 2.650 € ausgewiesenen Selbstbehalte in den Leitlinien der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Koblenz, Rostock und Schleswig "gerade noch" akzeptiert werden könne.
Der BGH fordert, dass der Selbstbehalt beim Elternunterhalt deutlich über dem bei volljährigen Kindern liegt, dazu nicht außer Verhältnis stehen dürfe.
Für Unterhaltspflichtige mit einem Einkommen über 100.000 € brutto bedeutet dies, dass sie mit einer stärkeren Heranziehung rechnen müssen.
Allerdings gewährt der BGH den Unterhaltspflichtigen zusätzlich zum Mindestselbstbehalt nicht nur 50 % ihres darüber liegenden Einkommens, sondern 70% als weiteren Selbstbehalt.