Mit Beschluss vom 07.10.2015 hat der BGH in einer Verfahren über Elternunterhalt entschieden, dass ein Elternteil, der im Alter sozialhilfebedürftig geworden ist, eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung die ihm zumutbar ist, wählen muss.
Es muss sich um ein Pflegeheim im unteren Preissegment handeln, bei mehreren Heimen im unteren Preissegment besteht ein Entscheidungsspielraum.
Der Preis allein ist aber nicht immer entscheidend, z.B. wenn der Elternteil zunächst die Kosten selbst tragen konnte oder er das Heim zusammen mit dem unterhaltspflichtigen Kind ausgesucht hat.
Außerhalb des unteren Preissegments muss der Elternteil bzw. bei Sozialhilfebezug (Hilfe zur Pflege vom Sozialamt) der Sozialhilfeträger besondere Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass ein Heim in unteren Preissegment nicht zumutbar war.