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Viele Familien regeln die Vermögensvorsorge über General- und Vorsorgevollmachten. Das LG Ellwangen (Urt. v. 20.11.2025 – 3 O 185/25) hat nun klargestellt: Enthält eine transmortale Vollmacht eine ausdrückliche Klausel, dass der Bevollmächtigte nur gegenüber dem Vollmachtgeber, nicht aber gegenüber Dritten – also auch nicht gegenüber Erben – rechenschaftspflichtig ist, so geht nach dem Tod kein Rechenschaftsanspruch auf die Erben über. Anwaltliche Beratung im Bereich Erbrecht und Vorsorgerecht wird dadurch noch wichtiger.

Der Fall: Eine Erbin forderte nach dem Tod der Mutter Einsicht und Rechnungslegung von der Schwester, die zu Lebzeiten bevollmächtigt war. Die Vollmacht war notariell beurkundet und enthielt eine Klausel, dass nur die Mutter als Vollmachtgeberin zur Rechenschaftslegung berechtigt war, Dritte jedoch nicht – auch nicht nach dem Tod. Das LG Ellwangen folgte der herrschenden Meinung: Nach § 666 BGB kann die Pflicht zur Rechenschaft im Rahmen einer Vorsorgevollmacht wirksam ausgeschlossen werden, auch für den Todesfall. Die Formulierung der Urkunde war ausreichend klar und umfassend.

Praxisfolgen:
Erben können in solchen Fällen keine umfassende Nachprüfung von Verfügungen aus der Vorsorgevollmacht verlangen. Nur bei substanziierten Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten könnten möglicherweise Ausnahmen greifen, hier fehlten solche Anhaltspunkte.

Fazit:
Die Gestaltung von Vollmachten kann gravierende Auswirkungen auf Rechte der Erben und auf die Nachlassabwicklung haben aber auch ein Risiko für die Vollmachtnehmer darstellen. Fachanwaltlicher Rat durch spezialisierte Kanzleien wie Janssen & Staudacher, Berlin, ist unverzichtbar, um Konflikte zu vermeiden – in der Gestaltung wie auch im Erbfall!