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Wer Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe erhält und geerbt hat, muss häufig mit dem Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass rechnen. Doch die rechtlichen Hürden für die sogenannte Überleitung von Erbansprüchen sind hoch – das zeigen aktuelle Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg eindrücklich.

Im Verfahren (Beschluss vom 14.04.2026, L 2 SO 617/26 ER-B) stellte das Gericht klar: Sozialhilfeträger dürfen Ansprüche auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB) nur unter engen Voraussetzungen gemäß § 141 SGB IX auf sich überleiten. Wird etwa die Überleitung nicht ordnungsgemäß auch gegenüber dem Miterben als Drittschuldner angezeigt, fehlt es an einer wirksamen Überleitung. Außerdem reicht die bloße Kenntnis beider Beteiligter ohne formale Überleitungsanzeige nicht aus. Das Gericht hob hervor, dass nicht jede Erbposition zur Überleitung taugt. So könne das Ausschlagungsrecht nicht übergeleitet werden, wohl aber der Anspruch auf Erbauseinandersetzung. Überleiten kann der Sozialleistungsträger nur wegen gewährter Zuschüsse, nicht jedoch wegen Leistungen als Darlehen. Bei der Überleitung muss der Sozialträger auch Ermessen ausüben.

Die Entscheidung zeigt: Für Erben, sozialrechtlich Bedürftige und ihre Angehörigen empfiehlt sich frühzeitige Beratung durch spezialisierte Fachanwälte. Gerade bei komplexen Schnittmengen von Erbrecht, Familienrecht und Sozialrecht sollten Sie auf erfahrene Experten setzen, um Vermögenswerte durch Errichtung eines Behindertentestaments zu schützen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Fachanwältin Susanne Janssen und Fachanwalt Thomas Staudacher beraten Sie umfassend zu Erbrecht und Pflichtteilsrecht im Zusammenhang mit Sozialleistungen – auch Gestaltung von Behindertentestamenten und Bedürftigentestamenten und zur Abwehr fehlerhafter Ansprüche von Behörden. Sichern Sie sich rechtzeitig individuelle Unterstützung!