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Bei der Jahresgebühr darf ein Betreuungsgericht das Behindertentestament nicht berücksichtigen

Ein Betreuuungsgericht errechnet die jährlichen Gebühren für eine betreute Person anhand der Höhe des Vermögens. Das OLG München hat mit Urteil vom 18. Januar 2019  entschieden, dass ein Behindertentestament nicht zum Vermögen zu rechnen ist, wenn die betreute Person nicht befreiter Vorerbe des Behindertentestaments bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung ist.

Nach der Entscheidung des OLG München ist der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass nicht zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind.