Die steuerlichen Behindertenpauschbetrage werden ab dem 01.01.2021 erhöht.
Ein Pauschbetrag wird nunmehr bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt.
Der steuerliche Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen nach § 33b Einkommensteuergesetz beträgt ab dem Steuerjahr 2021:
bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
| Prozent | EUR |
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen H - und Schwerpflebebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5), Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro.
Die bisherigen Freibeträge wurden erst ab einem GdB von 25 gewährt und lagen bei der Hälfte der jetzigen Beträge.



