Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.
Bemerkenswert ist: Das BSG hat ausdrücklich für zulässig erklärt, dass das Sozialamt Anhaltspunkte für ein überschreitendes Einkommen auch aus öffentlichen Quellen – etwa durch Internetrecherche – gewinnen darf. Liegen solche Hinweise vor, kann das Amt eine entsprechende Einkommensauskunft verlangen
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