
Viele Familien regeln die Vermögensvorsorge über General- und Vorsorgevollmachten. Das LG Ellwangen (Urt. v. 20.11.2025 – 3 O 185/25) hat nun klargestellt: Enthält eine transmortale Vollmacht eine ausdrückliche Klausel, dass der Bevollmächtigte nur gegenüber dem Vollmachtgeber, nicht aber gegenüber Dritten – also auch nicht gegenüber Erben – rechenschaftspflichtig ist, so geht nach dem Tod kein Rechenschaftsanspruch auf die Erben über. Anwaltliche Beratung im Bereich Erbrecht und Vorsorgerecht wird dadurch noch wichtiger.
Wer Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe erhält und geerbt hat, muss häufig mit dem Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass rechnen. Doch die rechtlichen Hürden für die sogenannte Überleitung von Erbansprüchen sind hoch – das zeigen aktuelle Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg eindrücklich.
Thomas Staudacher hat für das Jahr 2025 die Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwaltvereins erhalten.