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Wir beraten Sie zur Pflege und allen Fragen zu Pflege und Einkommen, Vermögen sowie Erbe

 

Wir beraten Sie umfassend zur gesetzlichen Pflegeversicherung durch die Pflegekassen der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch zu den Pflegegraden sowie zur Begutachtung und Einstufung durch den MDK beraten wir Sie gern.

Als Fachanwälte für Sozialarecht und Familienrecht beraten wir Angehörige von Pflegebedürftigen. Wir erläutern Ihnen die Möglichkeiten des Sozialamtes, Angehörige aus dem Einkommen und Vermögen zur finanziellen Unterstützung heranzuziehen. Das betrifft besonders den Elternunterhalt für pflegebedürftige Eltern. Wir beraten und vertreten Sie zu Ihren Auskunftsverpflichtungen im Zusammenhang mit Elternunterhalt und vertreten Sie vor Familiengerichten und Sozialgerichten.

Auf unserer Internetseite finden Sie unter dem Stichwort Sozialrecht weitere Informationen zum Elternunterhalt.

Als Fachanwälte für Erbrecht beraten wir Sie dazu, wie Sie Vermögen rechtzeitig z.B. durch Schenkungen übertragen können, damit es vor dem Zugriff von Sozialleistungsträgern geschützt ist.

Wenn Sie Ihre Eltern gepflegt haben, beraten wir Sie dazu, wie sich diese Pflege auf Ihre Erbansprüche und auf Ihren Pflichtteilsanspruch auswirken und ob Ihre Geschwister Ihnen dies ausgleichen müssen.

Wir beraten Sie dazu, ob Sie die Kosten der Plfege Ihres Angehörigen als Erbe bezahlen müssen.

 

Die gesetzlliche Pflegeversicherung - Sozialgesetzbuch XI (11)

 

Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit gibt es die Pflegeversicherung. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Diese sind bei der Krankenkasse und den privaten Pflegeversicherungen angesiedelt. Im Jahr 2012 wurden in Deutschland von den Pflegekassen rund 952.000 Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bearbeitet. Davon wurden etwa 700.000 Anträge bewilligt und rund 240.000 Anträge abgelehnt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden je nach Pflegebedürftigkeit berechnet.

Pflegegrad seit 01.01.2017

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

In folgenden sechs Bereichen (auch Module genannt) werden Einzelpunkte nach Anlage 1 zu § 15 SGB XI ermittelt.

Die Einzelpunkte für jedes der sechs Module werden dann nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI gewichtet.

Die Punkte fließen zu einem bestimmten Anteil in die Gesamtbewertung ein, wobei nur der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 berücksichtigt wird:

1. Mobilität (Anteil 10 %)
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Anteil 15 % wenn Einzelpunktwert höher als bei Ziffer 3)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Anteil 15 % wenn Einzelpunktwert höher als bei Ziffer 2)
4. Selbstversorgung (Anteil 40 %)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Anteil 20 %)


6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Anteil 15 %)

Es ergibt sich dann eine Zahl von gewichteten Gesamtpunkten und daraus der  Pflegegrad:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Ob jemand pflegebedürftig ist und welche Pflegestufe angesetzt wird, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in einem Gutachten fest.

 

Pflegestufe (bis 31.12.2016)

Nach früherem Recht und für alle Anträge bis zum 31.12.2016 wurde die Pflegebedürftigkeit nach dem zeitlichen Aufwand der Pflege in drei Pflegestufen unterteilt. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen mussten bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein. Diese betreffen sowohl den Bedarf an Grundpflege als auch den Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung.

Pflegestufe I Pflegebedarf  täglich mindestens 90 Minuten, davon müssen mindestens 45 Minuten  Grundpflege.

Pflegestufe II Pflegebedarf täglich mindestens 180 Minuten, davon mindestens 120 Minuten Grundpflege.

Pflegestufe III  Pflegebedarf täglich mindestens 300 Minuten, davon mindestens 240 Minuten Grundpflege.